11. Grundsätzliches zur Abtretbarkeit der Eigenheimzulage
Bauherren oder Erwerber können ihren Anspruch auf Eigenheimzulage für die Jahre des Förderzeitraums an ein Geldinstitut sicherungshalber abtreten. Die Abtretung wird erst wirksam, wenn sie der Gläubiger dem Finanzamt nach Enstehung des Anspruchs auf Eigenheimzulage anzeigt. Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht nicht für alle acht Förderjahre gleichzeitig. Für das Einzugsjahr ensteht er mit Bezug der Wohnung, für alle anderen Jahre des Förderzeitraums mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres.
Dies bedeutet: Das Geldinstitut muss für jedes Förderjahr gesondert die Abtretung anzeigen, für das erste Förderjahr nach Einzug durch den Anspruchsberechtigten oder eines Angehörigen, für die anderen Förderjahre jeweils zum 1. Januar. Soweit die Anzeige vor Entstehung des Anspruchs auf Eigenheimzulage erklärt wird, ist sie wirkungslos.
Der Abtretende muss nachweislich vom Inhalt des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks Kenntnis haben, daher muss die Anzeige beim zuständigen Finanzamt jährlich neu auf einem vom Kunden selbst unterschriebenen amtlichen Vordruck erfolgen.
Damit der Kunde nicht jedes Jahr aufs Neue den Vordruck unterschreiben muss, lässt sich die Bank bei Abtretung des Anspruchs auf Eigenheimzulage alle erforderlichen acht (sofern die Abtretung für den gesamten Förderzeitraum erfolgt) Anzeigenvordrucke unterschreiben und übersendet diese zum gegebenen Zeitpunkt, d. h. in jedem Jahr des Förderzeitraums eine Anzeige, an das Finanzamt. Damit wird den seitens der Finanzverwaltung gestellten Anforderungen in vollem Umfang Rechnung getragen.
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