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Eigenheimzulage: Objektbeschränkung / Objektverbrauch

Die Förderung von selbst genutztem Wohneigentum kann von jedem nur einmal im Leben für ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Eigenheim in Anspruch genommen werden. Frühere Förderungen nach § 7b oder § lOe EStG sowie nach § 15 des Berlin-Förderungs-Gesetzes (Berlin FG), in der jeweiligen Fassung, werden auf den Objektverbrauch angerechnet.

Alleinstehende: Die Eigenheimzulage kann nur für ein Objekt in Anspruch genommen werden.

Ehepaare: Ehepaare, bei denen die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. l EStG vorliegen, können die Eigenheimzulage für insgesamt zwei Objekte beanspruchen, jedoch nicht gleichzeitig für zwei in räumlichem Zusammenhang gelegene Objekte. Grundsätzlich kann die Förderung für zwei Objekte nacheinander in Anspruch genommen werden. Erwirbt ein Ehepartner in Folge Erbfalls oder Scheidung einen Miteigentumsanteil an der Wohnung hinzu, kann er den auf diesen Anteil entfallenden Fördergrundbetrag weiter in der bisherigen Höhe in Anspruch nehmen.

Folgeobjekt: Förderberechtigte, die ihr selbst genutztes Wohneigentum nicht bis zum Ablauf des achtjährigen Förderzeitraums selbst bewohnen, haben die Möglichkeit, die noch nicht ausgenutzten Jahre für ein weiteres eigen genutztes Objekt zu beanspruchen. Die Förderung für das Folgeobjekt beschränkt sich auf die restlichen nicht in Anspruch genommenen Jahre. Das gleiche gilt bei einer nicht voll in Anspruch genommenen Förderung nach § 7b oder § lOe EStG sowie nach § 15 Berlin FG (in der jeweiligen Fassung).

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Mehr zur Eigenheimzulage: Geförderte Maßnahmen - Grundförderung - Kinderzulage - Förderzeitraum - Bemessungsgrundlage - Einkommensgrenzen - Objektbeschränkung / Objektverbrauch - Beantragung - Vorteile / Merkmale der Eigenheimzulage - Neufestsetzung - Abtretbarkeit - Beispielfälle / Fragen - Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen


 

 

 

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