Der Anspruch auf die Kinderzulage besteht für Kinder unter 18 Jahren, die während des Förderzeitraums zum Haushalt des Zulageberechtigten gehören und für die der Zulageberechtigte oder sein Ehepartner einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält. Kinder zwischen 18 und 27 Jahren können z. B. dann noch berücksichtigt werden, wenn sie noch in der Ausbildung sind oder ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren.
Voraussetzung für die Kinderzulage ist, dass im jeweiligen Förderjahr der Wohnungseigentümer für die eigen genutzte Wohnung die Eigenheimzulage in Anspruch nimmt, der Wohnungseigentümer oder sein Ehegatte für das Kind einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält und das Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Wohnungseigentümers gehört.
Ein Kind gehört zum Haushalt des Wohnungseigentümers, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Wohnungseigentümers dessen Wohnung teilt oder sich mit seiner Einwilligung vorübergehend außerhalb seiner Wohnung aufhält. Dabei genügt es, wenn die Haushaltszugehörigkeit des Kindes in einem früheren Kalenderjahr des achtjährigen Förderzeitraums vorlag.
Attraktiver staatlicher Zuschuss (Neubau / Kauf, selbst genutzt)