1 % der Bemessungsgrundlag e (siehe Punkt 6., max. 125.000 ), maximal 1.250 jährlich für Neubau und Kauf. |
Neubau: 5 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten, maximal 2.556 jährlich, insgesamt max. in Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten inklusive ggf. gewährter Kinder- und Ökozulagen
Altbau und Erweiterung: 2,5 % der Anschaffungskosten, maximal 1.278 jährlich, insgesamt max. 50 % der Bemessungsgrundlage inklusive ggf. gewährter Kinder- und Ökozulagen
Maximal mögliche Gesamtförderung: Anschaffungs- oder Herstellungskosten (= Bemessungsgrundlage) - max. 51.120 |