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Beispielfälle und Fragen zur Eigenheimzulage

Unentgeltliche Überlassung:
Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 AO zu Wohnzwecken überlassen wird. Die Überlassung ist auch unentgeltlich, wenn der Nutzende die verbrauchsabhängigen und umlagefähigen Betriebskosten (z. B. für Strom, Wasser, Abwasser und Heizung) übernimmt.

Student
Eltern erwerben zur unentgeltlichen Nutzung für ihr auswärts studierendes Kind eine kleine Eigentumswohnung. Sie erhalten die entsprechende Grundförderung und die Kinderzulage (nicht für den Studenten, sondern nur für andere Kinder), wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Heirat
Unverheiratete Lebensgefährten erwerben zusammen eine
Wohnung und erhalten auf ihren Miteigentumsanteil bezogen die
Eigenheimzulage, d. h. es tritt für jeden ein Objektverbrauch ein.
Beispiel:
Die volle Grundförderung liegt bei 1.250 jährlich. Am Objekt hat
jeder 1/2 Miteigentumsanteil und erhält so - bei vollem
Objektverbrauch 625 ; i.
Heiraten die beiden jedoch während des Förderzeitraums werden
diese Miteigentumsanteile als ein Objekt behandelt mit der Folge,
dass die Ehegatten für ein weiteres Objekt die Grundförderung in
Anspruch nehmen können.

Scheidung
Sind beide Ehepartner im Grundbuch eingetragen, tritt Objektverbrauch für beide Partner ein. Lösung: Einigung, dass einer der Partner alleine den Ojektverbrauch "übernimmt".
Mögliches Beispiel: Die Ehegatten sind Miteigentümer eines Einfamilienhauses, für das sie die Eigenheimzulage in Anspruch nehmen (bisher keine § 7 b- oder § 10 e-Abschreibung). Im Februar 2004 trennen sich die Ehegatten. Im Trennungsjahr überträgt die Ehefrau im November 2004 ihren Miteigentumsanteil auf den Ehemann.
Der Ehemann kann seit 2004 die Grundförderung für seinen bisherigen und den hinzuerworbenen Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen, da der Hinzuerwerb in einem Veranlagungszeitraum erfolgte, zu dessen Beginn die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung noch erfüllt waren. Für die Ehefrau ist in diesem Fall kein Objektverbrauch eingetreten, sie kann daher für ein weiteres Objekt die Grundförderung in Anspruch nehmen.

Eigenheimzulage auch für Gutverdienende
Eine Eigenheimzulage von bis zu 22.800 L : ist auch für gut verdienende Bauherren mit 2 Kindern ein komfortabler Baustein bei der Finanzierung ihrer Immobilie. Wie fallen Gutverdienende trotzdem unter die gesenkten Einkommensgrenzen und erhalten demzufolge die Eigenheimzulage?
1. Werden die Einkommensgrenzen nur in geringem Maße
überschritten, ist es möglich, die Werbungskosten der relevanten Jahre zu erhöhen (insbesondere Freiberufler und Selbständige). Wer langfrstig plant, kann über ein fremd finanziertes Objekt, das vermietet wird, Schuldzinsen und Abschreibungen geltend machen.
2. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen: Bundesschatzbriefe vom Typ B verlagern Zinszahlungen in die Zukunft. Auch Zero-Bonds müssen erst bei Einlösung voll versteuert werden.
3. getrennte Veranlagung
Die Prüfung, ob die Einkommensgrenzen von 70.000 i bzw. 140.000 i (Ledige/Ehepaare) + 30.000 je Kind im Zweijahreszeitraum überschritten sind, wird vom Finanzamt nur einmal überprüft - und zwar zu Beginn des Förderzeitraums. Ehegatten mit unterschiedlich hohen Einkünften sollten daher überlegen, im ersten Jahr der Förderung die getrennte Veranlagung zu wählen. Das hätte zur Folge, dass auch im Vorjahr der Gesamtbetrag der Einkünfte auf die Eheleute aufzuteilen ist.
Beispiel: Ein Ehepaar verfügt durchschnittlich über einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 112.484 pro Jahr. Die auf die Ehefrau entfallenden Einkünfte betragen durchschnittlich 35.790 . Bei Zusammenveranlagung wäre die Einkommensgrenze überschritten. Wählen die Eheleute dagegen die getrennte Veranlagung, so hat die Ehefrau Anspruch auf die Eigenheimzulage entsprechend ihrem Miteigentumsanteil am Objekt. Der Nachteil, dass durch die getrennte Veranlagung im Jahr der Antragstellung und im Vorjahr die Vorteile des Splitting-Tarifs verloren gehen, wird dabei mehr als kompensiert.
Durch die getrennte Veranlagung wird erreicht, dass sowohl im Erstjahr als auch im Vorjahr ein Ehepartner auf weniger als 70.000 1 Einkünfte kommt und so die Fördervoraussetzungen erfüllt. In den Folgejahren kann wieder die Zusammenveranlagung gewählt werden, da das Finanzamt die Einkommensgrenzen in den Folgejahren nicht mehr überprüft.

Tod
Erwirbt ein Ehegatte den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten infolge Erbfalls zu seinem Anteil hinzu, kann er die Eigenheimzulage in der bisherigen Höhe bis zum Ablauf des Förderzeitraums weiter erhalten.

Erbfall
Geht eine Wohnung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Erben über, kann der Erbe den Fördergrundbetrag bis zum Ende des Förderzeitraums in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass der Erblasser ein begünstigtes Objekt angeschafft oder hergestellt hat und der Erbe die persönlichen Fördervoraussetzungen erfüllt. Der Erbe kann die Eigenheimzulage auch erhalten, wenn die Inanspruchnahme beim Erblasser z. B. wegen der Objektbeschränkung ausgeschlossen war. Erfüllen im Todesjahr Erblasser und Erbe die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage, kann der Erbe die Eigenheimzulage erst ab dem folgenden Jahr erhalten.

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