Die Eigenheimzulage wird grundsätzlich für einen Förderzeitraum von acht Jahren gewährt. Dieser beginnt mit dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung.
Eine Wohnung ist fertig gestellt, sobald einem künftigen Bewohner der Bezug zugemutet werden kann. Nicht die baurechtliche Abnahme sondern die tatsächlichen Verhältnisse sind maßgebend. Auch wenn noch kleinere Abschlussarbeiten wie zTapezierarbeiten, Außenputz, Anstrich des Treppenhauses, Anbringen von Dachrinnen oder die Gestaltung der Gebäudeumgebung ausstehen, gilt die Wohnung als fertig gestellt. Solange jedoch sanitäre Einrichtungen, der Fußboden oder Versorgungsanschlüsse fehlen, kann von einer fertig gestellten Wohnung nicht gesprochen werden. Eine Wohnung wird zu dem Zeitpunkt angeschafft, zu dem Besitz, Nutzungen, Gefahr und Lasten auf den Erwerber übergehen. Dieser Zeitpunkt wird im notariellen Kaufvertrag festgelegt, so dass sich der Beginn der Eigenheimzulage i. d. R. weder nach dem Vertragsabschluss noch nach der Grundbucheintragung bestimmt.
Vorsicht Neujahrsfalle: Wird ein zu eigenen Wohnzwecken bestimmtes Gebäude im Jahr 2004 angeschafft (maßgebend ist der Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten) oder vom Steuerpflichtigen hergestellt, sollte dieses Gebäude auch noch im Jahr 2004 bezogen werden. Ansonsten geht für dieses Jahr die Eigenheimzulage endgültig verloren