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6. Einkommensgrenzen

Ab 1.1.2004: Bis 31.12.2003:
70.000 i bei Alleinstehenden 140.000 l bei Verheirateten
plus 30.000 für jedes Kind, das zum Haushalt gehört
Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der positiven Einkünfte (negative Einkünfte dürfen nicht gegen gerechnet werden) im Zweijahreszeitraum (Jahr der Antragstellung und Vorjahr):
81.806;": bei Alleinstehenden 163.614 bei Verheirateten
plus 30.678 : für jedes Kind, das zum Haushalt gehört
Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Einkünfte im Zweijahreszeitraum (Jahr der Antragstellung und Vorjahr)

 

Seit 1.1.2004*

Bis 31.12.2003*

Allein-stehende

Verheiratete

Allein-stehende

Verheiratete

Kein Kind 1 Kind*
2 Kinder
3 Kinder
4 Kinder

70.000
100.000
130.000
160.000
190.000

140.000 170.000 200.000 230.000 260.000

81.806
112.484
143.162 173.840 204.518

163.614 194.292 224.970 255.648 286.326

Die neuen Grenzen gelten für Bauherren und Erwerber, bei denen die Bauantragstellung (bei genehmigungsfreien Objekten: Einreichung der Bauunterlagen) bzw. der Abschluss des notariellen Kaufvertrags nach dem 31.12.2003 erfolgt. Das Jahr der Fertigstellung oder der Anschaffung (Übergang von Besitz, Nutzungen, Gefahr und Lasten) des Objektes hat für die Frage, welche Einkommensgrenzen gelten, keine Bedeutung. Mit diesem Jahr beginnt allerdings der (maximal) achtjährige Förderzeitraum.

Die Prüfung der Einkommensgrenzen als Voraussetzung für die Förderberechtigung wird nur einmal im Jahr der Antragstellung vorgenommen. Auch im Fall einer späteren Überschreitung der Einkommensgrenzen während des Förderzeitraums bleibt der Anspruch auf die Zulage in voller Höhe bestehen. Durch diese Regelung wurde für den Bauherren oder Erwerber Planungssicherheit für den gesamten Förderzeitraum geschaffen.

Bauherren oder Erwerber, welche die Einkommensvoraussetzungen erst in den Folgejahren nach Fertigstellung oder Anschaffung erfüllen (z. B. wegen Arbeitslosigkeit), haben einen Förderanspruch auf die verbleibende Zeit des achtiährieen Förderzeitraums.

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