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5. Eigenheimzulage: Bemessungsgrundlage

Ab 1.1.2004: Bis 31.12.2003:
Einheitliche
Bemessungsgrundlage von 125.000 . Herstellungs- oder Anschaffungskosten zzgl. der vollen Anschaffungskosten für Grund und Boden. Aufwendungen für Instandhaltung bzw. Modernisierung bis zum Ablauf des zweiten der Anschaffung folgenden Jahres (ohne jährlich üblicherweise anfallende Aufwendungen) werden in die Bemessungsgrundlage einbezogen.
Herstellungs- oder Anschaffungskosten zzgl. der vollen Anschaffungskosten für Grund und Boden.
Ausbauten oder Erweiterungen: nur die Herstellungskosten

Nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzte Teile der Wohnung führen zu einer Kürzung der Bemessungsgrundlage um den hierauf entfallenden Teil.

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Mehr zur Eigenheimzulage: Geförderte Maßnahmen - Grundförderung - Kinderzulage - Förderzeitraum - Bemessungsgrundlage - Einkommensgrenzen - Objektbeschränkung / Objektverbrauch - Beantragung - Vorteile / Merkmale der Eigenheimzulage - Neufestsetzung - Abtretbarkeit - Beispielfälle / Fragen - Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen


 

 

 

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