| Ab 1.1.2004: | Bis 31.12.2003: |
| Einheitliche Bemessungsgrundlage von 125.000 . Herstellungs- oder Anschaffungskosten zzgl. der vollen Anschaffungskosten für Grund und Boden. Aufwendungen für Instandhaltung bzw. Modernisierung bis zum Ablauf des zweiten der Anschaffung folgenden Jahres (ohne jährlich üblicherweise anfallende Aufwendungen) werden in die Bemessungsgrundlage einbezogen. |
Herstellungs- oder Anschaffungskosten zzgl. der vollen Anschaffungskosten für Grund und Boden. Ausbauten oder Erweiterungen: nur die Herstellungskosten |
Nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzte Teile der Wohnung führen zu einer Kürzung der Bemessungsgrundlage um den hierauf entfallenden Teil.