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8. Eigenheimzulage: Beantragung

Die Förderung von selbst genutztem Wohneigentum kann von jedem nur einmal im Leben für ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Eigenheim oder einen Ausbau oder eine Erweiterung in Anspruch genommen werden. Frühere Förderungen nach § 7b oder § lOe EStG sowie nach § 15 des Berlin-Förderungs-Gesetzes (Berlin FG), in der jeweiligen Fassung, werden auf den Objektverbrauch angerechnet.

Nach Bezug der Wohnung können Kunden bei dem für sie zuständigen Finanzamt auf amtlichem Vordruck einen Antrag auf Festschreibung und Auszahlung der Eigenheimzulage stellen. Diesem Antrag sind die für die Festsetzung notwendigen Unterlagen - insbesondere Baurechnungen, Kaufvertrag - beizufügen.

Das Finanzamt setzt daraufhin die Eigenheimzulage mit Bescheid für den gesamten
Förderzeitraum fest. Dieser Festsetzung werden die Verhältnisse im Zeitpunkt des Bezugs der Wohnung zugrunde gelegt.

Nach Bekanntgabe dieses Bescheids wird der erste Jahresförderbetrag innerhalb eines Monats an den Antragsteller ausgezahlt. In den folgenden Förderjahren erfolgt die Auszahlung

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Mehr zur Eigenheimzulage: Geförderte Maßnahmen - Grundförderung - Kinderzulage - Förderzeitraum - Bemessungsgrundlage - Einkommensgrenzen - Objektbeschränkung / Objektverbrauch - Beantragung - Vorteile / Merkmale der Eigenheimzulage - Neufestsetzung - Abtretbarkeit - Beispielfälle / Fragen - Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen


 

 

 

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